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Wer kennt es nicht, das unangenehme Gefühl, ein Gesetz
übertreten zu haben. Gerade im öffentlichen Raum tappen
Unerfahrene schnell einmal über die Grenzen des Erlaubten -
meist ohne bösen Willen. Denn als Laie oder Laiin ist es oft
schwierig, sich im Dickicht der Paragrafen zurechtzufinden. Immer
mehr Leserinnen und Leser wenden sich deshalb hifesuchend an tv-control.
Lesen sie hier, was der Rechtsexperte Dr. Winter rät:
Margit R. aus Pusdorf möchte ihr Glück öffentlich
machen:
»Mein Mann Günter und ich feiern im September unsere
Hölzerne Hochzeit. Weil wir seinerzeit auf dem Stadtfest zueinander
fanden, würden wir das Ereignis gern mit ein paar Freunden
auf dem Marktplatz begehen. Wir dachten an ein kleines Grillfest,
zu dem wir mit kleinen Handzetteln auch gern die Umstehenden bitten
würden. Gibt es Einwände?«
Bewirten Sie Ihre Freunde lieber mit Kartoffelsalat und belegten
Brötchen. Das Grillen fällt nicht mehr in den Bereich
der erlaubnisfreien »kommunikativen Straßennutzung«.
Es dürfte sich dabei um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung
handeln. Keine Einwände bestehen gegen das Ansprechen von PassantInnen
sowie das Verteilen besagter Handzettel. Es dürfte unter den
sogenannten Gemeinbrauch des Marktplatzes fallen, der nur durch
die allgemeinen Vorschriften über die Straßennutzung
sowie die allgemeinen Gesetze, die im öffentlichen Raum gelten,
beschränkt ist.
Anders wäre es, wenn Sie sich seinerzeit im Bahnhofgebäude
oder innerhalb eines Streifens von zwei bis drei Metern darum herum
näher gekommen wären und nun hier feiern wollten. Dieses
Gebiet ist im Unterschied etwa zum Bahnhofsvorplatz
Eigentum der Deutschen Bahn AG. Dort gilt das Hausrecht des Unternehmens.
Gerade im Sommer werden Feste wie das Ihre auch gern in Grünanlagen
wie dem Osterdeich oder dem Bürgerpark gefeiert. Beim Osterdeich
ist neben den allgemeinen Gesetzen sein Zweck zu beachten: Der Küstenschutz.
Jede Nutzung, die diesem Zweck zuwiderläuft, ist verboten.
Der Bürgerpark ist im Gegensatz zum Osterdeich keine öffentliche
Grünanlage im engeren Sinn. Dort gilt eine Parkordnung, die
regelt, wo und bis wann man dort »lagern« und beispielsweise
Bier trinken und grillen darf.
Herbert K. aus Findorff sucht Rat im Kampf gegen die Tierversuchsmafia:
»Seit drei Wochen ist unser Puschi verschwunden. Der Yorkshire-Rüde
war immer treu und hatte eine ausgeprägte Scheu vor Fremden.
Fortgelaufen kann er nicht sein. Deshalb rechnen wir jetzt mit dem
Schlimmsten Hundefänger! Gern würden wir Puschis
Schicksal öffentlich machen, auch um andere zu warnen. Wo dürfen
wir kostenlos Plakate aufhängen?«
Es tut mir leid, das in Ihrem Fall so hart sagen zu müssen:
Kostenloses Plakatieren ist im innerstädtischen Bereich praktisch
nirgends legal möglich. Seien sie deshalb vorsichtig! Grundsätzlich
kann das sogenannte «wilde» Plakatieren als Sachbeschädigung
strafbar sein. Selbst wegen des Plakatierens auf Brückenpfeilern,
Schaltkästen oder Mauern hat es schon Verurteilungen gegeben.
Ob es dazu kommt, hängt vom Einzelfall und vom entscheidenden
Gericht ab. Grundsätzlich sollte jedoch von einem Verbot des
Plakatierens ausgegangen werden. Unabhängig von der Frage der
Strafbarkeit muss der oder die Erwischte damit rechnen, die Reinigungskosten
tragen zu müssen.
Lena L. aus Peterswerder: Engagement für Entrechtete! Aber
wo?
»Meine Freundin und ich sind Pferdenärrinnen. Auch in
Bremen leben Ponys als Sklaven. Jedes Jahr müssen sie kleine
Kinder auf dem Freimarkt stundenlang im Kreis herumtragen. Wir möchten
auf diesen Skandal aufmerksam machen. Dafür wollen wir in der
Lloyd-Passage eine Performance vorführen und Flugblätter
verteilen. Müssen wir mit einem Rausschmiß rechnen?«
Ja. Die Lloyd-Passage ist kein öffentlicher Raum. Dort haben
die Ladeneigentümer das Hausrecht (§ 903 BGB). Sie brauchen
nicht zu dulden, dass Du und Deine Freundinnen dort Flugblätter
verteilt und Theater spielt. Genauso wenig wie ein Eigenheimbesitzer
das im eigenen Vorgarten erlauben muß. Auf den öffentlich
zugänglichen Privatflächen in der Innenstadt üben
die privaten Sicherheitsdienste das Hausrecht für die EigentümerInnen
aus. Im Zweifelsfall kann es sich daher anbieten, die Geschäftsführung
zu fragen, ob die »schwarzen Sheriffs« im Rahmen des
ihnen Erlaubten handeln, wenn sie Euch beispielsweise aus der Passage
hinauswerfen oder Euch das Verteilen von Handzetteln verbieten.
Fügt ihr Euch ihren Anweisungen nicht, kann eine Anzeige wegen
Hausfriedensbruch drohen.
Die Polizei darf auf solchen Flächen nur im Rahmen ihrer Aufgaben
tätig werden. Sie darf dort Straftaten verfolgen, hat aber
das Hausrecht nicht. Ohne das Einverständnis der EigentümerInnen
darf sie deshalb dort auch nicht das Verteilen von Flugblättern
unterbinden.
Andreas F. aus dem Ostertor fühlt sich unwohl auf dem Catwalk:
»Nach wunderschönen drei Wochen Vollpension auf Kreta
habe ich gerade hintenherum doch ein paar Rettungsringe
angesetzt. Wenn ich mein Fahrrad beim Geflügelhof anschließe,
um einkaufen zu gehen, betrete ich unweigerlich das Aufnahmefeld
der dortigen Überwachungskamera. Es ist mir unangenehm, daß
meine Problemzonen so dauernd in den Blick von Ladenbesitzer und
KundInnen geraten. Kann ich etwas gegen die Aufnahmen unternehmen?«
Im Prinzip müssen Sie sich die Videomitschnitte durch Privatleute
wie den Geflügelhofbesitzer nicht bieten lassen. Der Bundesgerichtshof
hat bereits 1995 das dauernde Videografieren öffentlichen Grundes
verboten. Als Gegenwehr käme in Ihrem Fall eine Unterlassungsklage
in Frage. Da es sich dann jedoch um einen Rechtsstreit zwischen
zwei Privatleuten handelte, wäre die Klage mit dem allgemeinen
Prozessrisiko behaftet. Unterliegen Sie in diesem Rechtsstreit oder
meldet der Geflügelhof unterdessen Insolvenz an, bleiben Sie
u.U. auf den Kosten sitzen.
Thorsten B. aus Sebaldsbrück bliebe lieber unbehelligt:
»Am Eck, ey. Dauernd Perso raus. Und was ich da will und so.
Kommen die noch klar?«
Anders als in anderen Bundesländern soll in Bremen die so genannte
Schleierfahndung nicht legalisiert werden. Es gibt aber auch hier
so wie vermutlich in Ihrem Fall verdachtsunabhängige
Kontrollen, nämlich solche an »gefährlichen Orten«.
Zum Beispiel an der Sielwallkreuzung. Man muss dort bei einer
Personenkontrolle nur seine (richtigen) Personalien angeben. Verweigert
man dies, begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Fragen nach dem Zweck
des Aufenthalts brauchen hingegen nicht beantwortet zu werden. Eine
Weigerung ist nicht strafbar.
Es wird immer wieder behauptet, man müsse in der Öffentlichkeit
grundsätzlich einen Personalausweis mit sich führen. Das
ist Unfug. Man ist lediglich verpflichtet, ein solches Dokument
zu besitzen. Kann man sich jedoch nicht ausweisen, ist die Polizei
bei begründeten Zweifeln an den gemachten Angaben berechtigt,
weitergehende Maßnahmen zur Identitätsfeststellung zu
treffen.
Dagmar R., Anwohnerin des Sielwallecks erwägt Widerstand
gegen die Staatsgewalt:
»Ich wurde im Zuge der Friedensbewegung politisch sozialisiert
und bin ein pazifistischer Mensch, der gern moderierend in Konflikte
eingreift. In letzter Zeit platzt mir jedoch immer wieder der Kragen,
und ich kann mir auch entschlossenere Widerstandsformen vorstellen.
Der Grund meines Ärgers sind die andauernden Kontrollen so
genannter Randgruppen am Sielwalleck. Wie weit kann ich gehen, um
diesem Treiben ein Ende zu bereiten?«
Aus juristischer Sicht, liebe Frau R., kann ich Ihnen nur davon
abraten, überhaupt gegen Maßnahmen der Polizei vorzugehen.
Das gilt bitterer Weise selbst dann, wenn man überzeugt ist,
eine Kontrolle würde ausschließlich aus rassistischen
oder anderen niedrigen Motiven durchgeführt. Greift man ein,
läuft man Gefahr, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
festgenommen und strafverfolgt zu werden. Zwar setzt eine Strafbarkeit
wegen Widerstands voraus, dass die Diensthandlung rechtmäßig
ist. Ob sie das ist, kann man aber in aller Regel
von außen nicht objektiv beurteilen. In Fällen von verdachtsunabhängigen
Kontrollen ist die Diensthandlung sogar fast immer rechtmäßig.
Es bleibt also allenfalls, andere Umstehende auf das Geschehen aufmerksam
zu machen und so Öffentlichkeit zu schaffen. Wohlgemerkt
ohne dadurch die Diensthandlung zu behindern.
Die Fragen wurden von unserem Reporter Mickey
Blitz ermittelt.
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